Vereinsgemeinschaft Biebertal e. V.

 Vereinsgemeinschaft  Biebertal e. V.


Vereinsgemeinschaft Biebertal e. V.

 Vereinsgemeinschaft  Biebertal e. V.


Satzung

 § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Vereinsgemeinschaft Biebertal.

    Er hat seinen Sitz in Biebertal.

    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

    Nach der Eintragung lautet der Name Vereinsgemeinschaft Biebertal e. V.


2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


 § 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Mitglieder bei der Durchführung von sportlichen, kulturellen und sonstigen Aktivitäten       sowie die Förderung der ortsteilübergreifenden Gemeinschaft der Vereine.


2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.


 § 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können geschäftsfähige, natürliche und juristische Personen werden, die ihren Sitz bzw. Wohnsitz in     Biebertal haben.


2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.


3. Bei juristischen Personen muss der Antrag von den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein.


4. Die Höhe der einmaligen Beitrittszahlung für Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.


5. Die Mitgliedschaft endet durch:

 freiwilligen Austritt,

 Ortswechsel nach außerhalb Biebertals,

 bei natürlichen Personen durch den Tod bzw. bei juristische Personen durch Auflösung.

 Ausschluss. Der Vorstand beschließt den Ausschluss. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Bei           schriftlichem Einspruch des Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung.


 § 4 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


 § 5 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

 dem/der Vorsitzenden,

 dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,

 dem/der Kassenwart/in,

 dem/der Schriftführer/in,

 max. 5 Beisitzern/innen.


2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n oder den/die stellvertretenden Vorsitzende/n vertreten.


3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt jeweils für zwei Jahre.

Jedes Jahr scheidet die Hälfte des Vorstandes aus. Die zuerst Ausscheidenden sind: der/die 2. Vorsitzende, der /die Schriftführer/in, Beisitzer 1 und 3.


4. Bis zur Neuwahl eines anderen Vorstands bleibt der amtierende Vorstand im Amt.


 § 6 Zuständigkeit des Vorstandes

 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan  zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:


1. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für

deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.


2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnungen.


3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.


4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts.


5. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.


 § 7 Beschlussfassung des Vorstands

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich einberufen werden. Es ist eine Einberufungsfrist von einer Woche unter Mitteilung der Tagesordnung einzuhalten.


2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.


3. Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende.


4. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in ein Protokoll einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.


5. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.


6. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.


 § 8 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.


2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

 Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr.

 Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands.

 Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer.

 Entlastung des Vorstands.

 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands. Wahl zweier Kassenprüfer.

 Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

 Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahme-antrags sowie über die Berufung gegen einen     Ausschließungsbeschluss des Vorstands.


 § 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.


2. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.


3. Die Tagesordnung schlägt der Vorstand vor.


 § 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.


2. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss zu übertragen.


3. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.


4. Die Art der Abstimmung schlägt der Versammlungsleiter vor. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied der bei der Abstimmung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.


5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Gäste, der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.


6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel, erforderlich.


7. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.


8. Für Wahlen gilt folgendes: hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.


9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Personen des Versammlungsleiters und des Schriftführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Die Anwesenheitsliste ist Bestandteil des Protokolls. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut des Änderungstextes angegeben werden.


 § 11 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.


2. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


 § 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.


2. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die § 8, 9, 10 und 11 entsprechend.


 § 13 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 10

festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Sachinventar an die Gemeinde Biebertal. Das Vermögen des Vereins wird zu gleichen Teilen an die Mitglieder verteilt.


 Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 26.05.2008 errichtet.